Ihr Boutique Vercharterer auf Mallorca

Ihr Boutique Vercharterer auf Mallorca

AGB

Chartervertragsbedingungen

1. Vertragsabschluss und Kündigung:

Das online dargestellte Sortiment stellt kein verbindliches Angebot seitens des Vercharterers dar, sondern dient der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Charterer. Im Bestellprozess hat der Charterer die Möglichkeit, sich über einen bestehenden Login (Email-Adresse) einzuloggen oder sich neu zu registrieren und die für einen Vertragsabschluss notwendigen Daten bereit zu stellen. Mit Ausfüllen des Benutzerkontos durch den Charterer und dem Absenden der Bestellung gibt der Charterer ein verbindliches Angebot an den Vercharterer zum Abschluss eines Vertrages ab. Der entsprechende manuell erstellte Vertrag wird dem Charterer zur Unterzeichnung in der Regel innerhalb 24-48 Stunden nach Bestellung per Email zugesandt. In dieser Email bestätigt der Vercharterer dem Kunden den Zugang seiner Bestellung und den Abschluss des Vertrages. 

Ausschluss des Widerrufsrechts: Dem Charterer steht nach §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, d.h. ein Widerruf seiner Willenserklärung auf Abschluss des Chartervertrages ist nicht möglich.

Außerordentliche Kündigung: das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund, welcher den Vercharterer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

  • die vereinbarten Zahlungen vom Charterer auch nach Mahnung nicht bezahlt werden 
  • der Charterer gegen geltende Gesetze und Ordnungsvorschriften verstößt
  • der Charterer ohne Fahrberechtigung fährt und keinen Fahrberechtigten aus seiner Crew benennen kann.
  • der Charterer die Yacht entgegen der vertraglich vereinbarten zulässigen Nutzungsweise nutzt
  • der Charterer erheblich den Wert der Yacht durch Vernachlässigung, der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gefährdet

Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. 

2. Charterpreis:

Der Charterpreis umfasst: 

a) die Nutzung der Yacht samt Zubehör (gemäß Checkliste)

b) den natürlichen Verschleiß der Yacht

c) die Prämien der in Ziff. 4 genannten Versicherungen 

d) die Betreuung am ständigen Liegeplatz der Yacht 

e) Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit diese am ständigen Liegeplatz der Yacht anfallen

f) Beiboot

g) Außenborder für Beiboot für Segelyachten ab 45 Fuß

Im Charterpreis nicht enthalten sind die Kosten für:

a) die Endreinigung (zahlbar am Stützpunkt vor Törnbeginn)

b) den verbrauchten Kraftstoff

c) die Hafengebühren außerhalb der Basis-Marina, die Gebühr für die Cabrera-Genehmigung, Bojen etc.

d) Kosten für Geldstrafen oder Sanktionen für in der Mietzeit begangene Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Fahrtgebiets

e) buchbare Extras wie z.B. Bettwäsche (20 € pro Person), Handtücher (10€ pro Set), Außenborder für Motoryachten und Segelyachten unter 45 Fuß (150 € pro Woche, 200 €  ab 2 Wochen)

3. Übergabe der Yacht

a) Die gebuchte Yacht wird vom Vercharterer seeklar, sauber und mit gefüllten Tanks (Wasser, Treibstoff/Gas) übergeben.

b) Schiffszustand, technische Funktionen und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar hat der Charterer bei Übernahme anhand der Inventarliste zu überprüfen und deren Vollständigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.

c) Kann der Vercharterer die Yacht oder eine zumutbare Ersatzyacht nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, kann der Charterer eine Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurücktreten. 

Der Charterer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Teile der Ausrüstung der Yacht bei der vorhergehenden Charter ausgefallen sind und nicht mehr rechtzeitig ersetzt werden konnten, sofern die Yacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist. Minderungsansprüche des Charterers bleiben jedoch unbenommen. 

Weitergehende Schadensersatzansprüche sind im Hinblick auf die Freistellung des Charterers für Folgeschäden nach Ziff. 11 ausgeschlossen, sofern dem Charterer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. 

d) Der Vercharterer ist berechtigt, die Übergabe der Yacht zu verweigern, sofern der Charterer oder der von ihm benannte Schiffsführer nicht über die erforderlichen Qualifikationen zur Führung der gebuchten Yacht verfügt und diese beim Eincheck im Original vorlegt. In diesem Fall kann der Charterer den Charterpreis weder mindern noch zurückverlangen. 

 4. Kaution 

Der Charterer hinterlegt, bei Übergabe vor Ort eine Kaution in Höhe des im Chartervertrag vereinbarten Kautionsbetrages. Der Kautionsbetrag ist durch Abbuchungsautorisierung von einer gültigen Kreditkarte (VISA oder Mastercard) zu hinterlegen. Maximal bis zu dieser Höhe haftet der Charterer je Schadenereignis ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl sowie Zusatzleistungen, wie z.B. Betankung nicht gefüllter Kraftstofftanks, Gebühren für verstopfte Fäkalientanks, zusätzliche Reinigung etc., die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind. Wenn die Kaution bei Übergabe der Yacht nicht geleistet werden kann, kann der Vercharterer dem Charterer die Vermietung verweigern.

 5. Versicherungen

a) Die Yacht ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung, welche sich an dem Kautionsbetrag gemäß Ziff. 4 ausrichtet, und zwar für jedes Schadensereignis. 

Es besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von bis zu 5.000.000,00 €. Nicht von der Kaskoversicherung abgedeckt sind Schäden oder Verluste, die mutwillig oder grob fahrlässig verursacht wurden. 

Es besteht weiterhin eine Insassenunfallversicherung im gesetzlichen Rahmen.

Das Beiboot sowie der Außenborder sind gegen Diebstahl oder Verlust nicht versichert.

b) Die Versicherung deckt nicht Schäden an persönlichen und mitgebrachten Gegenständen sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigefügte Schäden.

Dem Charter wird anheim gegeben, insofern eine Skipperhaftpflichtversicherung, in welche auch der von ihm benannte Schiffsführer einzubeziehen ist, abzuschließen. 

6. Besondere Verpflichtungen des Charterers

a) Der Charterer hat spätestens 1 Woche vor Charterbeginn alle mitfahrenden Personen (Crew) schriftlich zu benennen. Alle Crew Mitglieder geltend als Erfüllungsgehilfen.

b) Der Charterer hat rechtzeitig vor Törnbeginn (mindestens 1 Woche) seine voraussichtliche Ankunft am Schiff sowie seine Handynummer, über die er während der Charterzeit erreichbar ist, mitzuteilen. 

c) Der Charterer hat das Schiff und die Ausrüstung verantwortungsbewusst nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu handhaben und sie so zu behandeln, als würde sie in seinem Eigentum stehen. Insbesondere sind zu beachten: 

  • die gesetzlichen Bestimmungen des Fahrtgebiets
  • während der Mietzeit eine Ausfertigung des gültigen Chartervertrages, der Crewliste, sowie den gültigen Bootsführerschein im Original an Bord mitzuführen.
  • die ordnungsgemäße Führung des Logbuchs
  • bei Meldungen gefährlicher Wetter- und Seeverhältnisse (ab 7 Bft.) den schützenden Hafen/Bucht nicht zu verlassen bzw. den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufzusuchen
  • die Durchführung der turnusgemäß anfallenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen
  • das Schließen der Luken und der Seeventile vor dem Auslaufen
  • Nachtfahrten nur bei guten Revierkenntnissen und nur mit besonderer Umsicht vorzunehmen

d) Es ist untersagt:

  • entgeltliche Personen- und Warentransporte durchzuführen
  • die Yacht Dritten zu überlassen
  • undeklarierte zollpflichtige Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen
  • mehr als die in den Schiffspapieren ausgewiesene zulässige Anzahl von Personen einschließlich Skipper an Bord zu nehmen
  • an Wett- oder Regattafahrten teilzunehmen
  • andere Fahrzeuge zu schleppen, wenn kein Seenotfall besteht oder andere Rettungsmöglichkeiten bestehen; wird eine andere Yacht abgeschleppt, so ist der Bergelohn für das Schleppen vorher auszuhandeln sowie schriftlich oder unter Hinzuziehung von Zeugen zu fixieren.
  • Rauchen unter Deck
  • die Yacht vor offener Küste ohne Aufsicht zu lassen.

e) Der Charterer hat bei der Benutzung von Gebühren-/Anmeldepflichtigen Ankerplatzen, Festmacherbojen und Liegeplätzen für die vollständige Anmeldung und Entrichtung der anfallenden Gebühren zu sorgen. Der Charterer stellt den Vercharterer von sämtlichen Gebühren, die er oder seine Crew verursachen frei.

 7. Chartergebiet 

Balearische Inseln; dieses Revier darf nur mit Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. 

8. Havarien und Schäden

a) Treten während Charterzeit Schäden auf, veranlasst der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von 300,00 Eur je Schadensfall. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. 

Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahmung oder Behinderung der Yacht sowie möglichen Verspätungen sind die Vertretung des Vercharterers (Tel: 0034 971 401 883) sowie der Stützpunktleiter, Herr John Roßbach (Tel. 0034 607 224 707) unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was Schäden und Folgeschäden (wie Ausfall usw.) mindert. Er hat in Absprache mit dem Stützpunktleiter Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen sowie erforderlichenfalls finanziell in Vorlage zu treten. 

b) Bei Schäden fertigt der Charterer eine Niederschrift an und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar, Küstenwache usw.). 

Lässt sich ein Schaden nicht unterwegs beheben, ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Stützpunktleiter, vorzeitig zurückzukehren, wenn dies zumutbar ist. Auslagen, bei nicht vom Charterer  selbst verursachten Schäden, werden vom Vercharterer gegen Quittungsvorlage erstattet. 

c) Unfälle und Havarien mit Beteiligung Dritter müssen umgehend dem Vercharterer gemeldet werden. Außerdem ist vom Charterer ein Bericht mit allen Personalien sowie Schiffstypen, Schiffsnamen und die Namen aller Havariebeteiligten festzuhalten und von allen Beteiligten zu unterschreiben. 

9. Leistungsstörungen

Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, fallen folgende Stornokosten an: 

  • bis 18 Wochen vor Charterbeginn: 50 Prozent
  • bis 9 Wochen vor Charterbeginn: 80 Prozent
  • bis 2 Wochen vor Charterbeginn: 90 Prozent 
  • 2 Wochen vor Charterbeginn bis Charterbeginn: 100 Prozent des Charterpreises.


10. Rückgabe der Yacht

a) Die Rückgabe der Yacht hat zum vertraglich vereinbarten Termin (spätestens 17:00 Uhr, bei Tagescharter bis 18:00 Uhr) in der vereinbarten Marina zu erfolgen. Eine kostenlose Übernachtung bis zum folgenden Tag, 8:00 Uhr, ist möglich, sofern keine dringenden Reparaturen durchgeführt werden müssen. 

b) Die Yacht ist sauber (besenrein, gespültes Geschirr, entleerter Fäkalientank) und mit vollgetanktem Dieseltank  zurückzugeben. Falls die Yacht nicht getankt zurückgegeben wird, berechnet der Vercharterer den aktuellen Treibstoffpreis zuzüglich einer Tankpauschale von 200,00 €. Sofern die Fäkalientanks nicht geleert wurde, berechnet der Vercharterer dem Charterer eine pauschale Gebühr von 150,00 € je Tank. Diese Gebühr erhöht sich bei Verstopfung des Fäkalientanks oder einer Toilette auf 360,00 € je Tank. Falls nach Rückgabe der Yacht zusätzliche Reinigungsarbeiten notwendig sind, werden diese nach Aufwand mit einem Stundenlohn von 35€ pro Stunde berechnet.

c) Die Rückgabe der Yacht ist erst erfolgt, sofern diese von sämtlichen Crew-Mitgliedern einschließlich ihrem persönlichen Gepäcks geräumt und dem Stützpunktleiter bzw. einer von ihm benannten Person nach Prüfung auf Mängelfreiheit übergeben wurde. Der Charterer akzeptiert, dass die technische Prüfung auf Mängelfreiheit der Yacht erst stattfinden kann, wenn die Yacht vollständig geräumt ist, und das somit das Rückgabeprotokoll gegebenenfalls vom Personal des Vercharterers in seiner Abwesenheit angefertigt wird. Die Vollständigkeit des übernommenen Zubehörs ist durch Unterzeichnung einer Checkliste vom Charterer zu bestätigen. Wird dies unterlassen, ist die beim Einchecken erstellte und unterzeichnete Checkliste als bindend anzusehen.

d) Bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht erlischt die Abbuchungsautorisierung des Kautionsbetrages der hinterlegten Kreditkarte automatisch durch das Kreditkartenunternehmen.

11. Verlängerung, Verspätung und Rückführung 

a) Die Yacht muss zur vorgeschriebenen Zeit im Rückgabehafen ausgecheckt sein. Die Charterzeit kann ohne Einwilligung des Vercharterers nicht verlängert werden. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren diese Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss die Yacht deshalb in den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. 

b) Bei Verspätungen wird die doppelte anteilige Chartergebühr für die überzogene Zeit als Vertragsstrafe fällig, mindestens jedoch die Gebühr für einen Chartertag. (Beispiel: Charterpreis 5.000,00 € für 1 Woche, Dauer der Verspätung  2 Tage, Vertragsstrafe sonach 5.000,00 € : 7 x 2 x 2 = 2.857,00 €. Dauer der Verspätung 4 Stunden, Vertragstrafe sonach 5.000,00 € : 7 x 1 x 2 = 1.428,00 €).

c) Sollte der Törn an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabehafen beendet werden müssen, so ist der Stützpunktleiter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat für das Schiff zu sorgen oder durch qualifizierte Personen sorgen zu lassen bis der Stützpunkt das Schiff übernehmen kann. Der Charter endet erst mit dieser Übernahme. Der Charterer trägt die hierbei entstehenden Kosten und Folgekosten. Er ist verpflichtet, hinsichtlich erforderlicher Vorauszahlungen in Vorlage zu treten. 

d) Falls der Charterer die Yacht nicht zum vorgesehenen Termin zurückgibt, und die Rückgabe sich um mehr als 12 Stunden verzögert, ohne dass der Vercharterer von der Verzögerung in Kenntnis gesetzt wurde, geht der Vercharterer von einer widerrechtlichen Aneignung der Yacht aus und erstattet bei den zuständigen Behörden Anzeige.

12. Haftung des Vercharterer und des Charterers

a) Beide Vertragsparteien haften nur für zu vertretendes Verschulden. Der Charterer haftet im Übrigen nur in Höhe des Selbstbehalts nach Ziff. 4, also nicht für Folgeschäden und dergleichen, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, oder der Yachtversicherer die Deckung aus Gründen, welche in der Sphäre des Charterers liegen, eine Regulierung ablehnt.

b) Dem Charterer ist ein Verschulden des von ihm benannten Schiffsführers sowie der in der Crew-Liste benannten Personen zuzurechnen.

c) Der Charterer stellt den Vercharterer von sämtlichen Ansprüchen, welche von dritten Personen geltend gemacht werden, frei, sofern ihm gemäß lit. a) und b) eine Haftung trifft.

d) Der Charterer haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen die Schiffsverkehrs- und Ordnungsvorschriften, sowie gesetzliche Bestimmungen, sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Charterer die Yacht überlässt, verursachen. Der Charterer stellt den Vercharterer von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vercharterer erheben. Der Charterer verpflichtet sich, nach entsprechendem Nachweis durch den Vercharterer, die festgesetzten Straf- bzw. Bußgelder binnen zwei Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens und des Nachweises zu begleichen.

13. Sonstiges

a) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam oder enthält der Vertrag eine Regelungslücke, wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen werden ersetzt durch solche wirksamen Bestimmungen, welche die Vertragsparteien nach der allgemeinen Lebenserfahrung getroffen hätten, falls sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. In diesem Fall gilt dasjenige, was die Parteien nach allgemeiner Lebenserfahrung vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücke gekannt hätten. 

b) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

c) Für diesen Vertrag gilt spanisches Recht. 

d) der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Palma de Mallorca.